Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 101 
Ladeschein abgellefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre 
lautet, durch Indossament sies in 
418. 
Der Frachtführer ist zur ssepr des Guts nur gegen Rückgabe des Lade- 
scheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet. 
Art. 419. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des 
Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. 
Art. 420. 
Wenn ein Kaufmamn, dessen bewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Aus- 
führung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von 
Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so 
kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur 
Anwendung. 9 
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte 
von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. 
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, " nicht durch besondere 
Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes beslimmt 
Für die Eisenbahnen kommen serner die Bestimmungen J folgenden Abschnitts 
zur Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. 
Art. 422 
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport 
uröfsnet ist, konn die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre 
Bahnstrecke nicht venweigern, insofern: 
1) die Güter an sich oder vermöge ihrer Verpackung nach den Reglements, und 
im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrich- 
tungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen, 
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die 
soustigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein 
geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung untewirft,
	        
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