102 1863.
8) * d mahiben Trausporimittel der Bohn zur Ausführung des Transports
44%n Geerbahnen sind nicht verpflichtet, die Eiter in Transport eher anzu-
nehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen ka-
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein iabsender vor dem Andern
ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den süanertterzäli#s. oder im
öffentlichen Interesse liegenden Grund begünsligt werd
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen * Artikels begrũnden den An-
spruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Art. 423.
Die in Art. 422 bezelchneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung
der in den Art. 395, 396, 397. 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über
die Verpflichtung des Frachtfhhrers zum Schadensersaß, sei es in Bezug auf den
Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Be-
weislast, zu ihrem Vortheile durch Verträge (mitteist Reglements oder durch besondere
Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, auger, soweit solches
durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ih.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrist entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
Art. 424.
Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in un-
bedeckten Wagen transportirt werden:
dah für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser
Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist,
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum
Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert, nach
Erklärung des Absenders auf dem Frachlbrief unverpackt oder mit mangelhaster
Verpackung aufgegeben sind:
daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der mit dem
Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Ver-
packung verbundenen Gefahr entstanden ist,
3) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung mit dem
Absender von diesem besorgt wird: