Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 13 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Mirtes Stück vom Jahre 1863, 
  
NX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. Mai 1863, den Anschluß des Fürstenthums Reuß j. L. an das 
gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach betreffend. 
Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar= 
Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt, des Fürstenthums Schwarz- 
burg- Sondershausen und des Fürstenthums Reuß j. 2. wegen Auschlusses der letteren 
an das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach ein Vertrag abgeschlossen 
worden ist, so wird derselbe nach allseitig erfolgter Höchster Natifikation auf Befehl 
Serenissimi hierdurch zur Mahachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 1. Mal 1869. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertra 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar= 
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthumes Schwarz- 
burg. Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie behufs des Beitritts 
der letzteren zu den Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten Staatsregierun= 
gen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes am 23. März 
bezüglich am 9. u. 15. April 1850 und wegen Erneuerung bezüglich Abänderung dieses 
Vertrages am 19. November bezüglich am 12. und 22. December 1859 vereinbart 
worden sind, ein Vertrag abgeschlossen worden ist, welcher folgendermaßen lautet: 
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, den 
Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und dem 
Fürstlich Reuß= Plauischen jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vorbehalt 
Farsll. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXIV. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 6. Juni 1863.
	        
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