104 1863.
Art. 426.
In Ausehung der Güter, welche nach ihrer nakürlichen Beschaffenheit bel dem
Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann be-
dungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsaß für Verlust an
Gewicht oder Maah nicht gehaftet werde. Der Normalsaß muh, im Falle mehrere
Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders be-
rechnet werden, wenn das Gewicht oder Maah der einzelnen Stücke im Frachtbrief
verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Die hier bezeichncte Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn
nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falls nicht in Folge
der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Nor-
malsaßz dieser Beschafsenheit oder den sonstigen Umständen des Falls nicht entspricht.
Art. 427.
Es kann bedungen werden:
1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth
den im Frachtbrief, im Ladescheln oder im Gepäckschein als Werth des Guts
angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus
bestimmten Normalsaß nicht übersteigen soll;
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden
Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als
die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag
und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Nor-
malsaß, welcher auch in dem Verlust der Fracht oder eines Theils derselben
bestehen kann, nicht übersteigen soll.
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer
Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den ange-
gebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden.
Art. 428.
Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts und
Bezahlung der Fracht jeder Aufpruch wegen Verlustes an dem Gut oder wegen Be-
schädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar
waren und erst später entdeckt worden sind (Art. 408, Abs. 2), erlischt, wenn der