Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

106 1863. 
Fünftes Buch. 
vom Seehand e I. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 432. 
Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schisse, welchen das Recht, 
die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffsregister zu führen. 
Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhn. 
lichen Dienststunden einem Jeden **- 
Die Eintragung in das Schifruata un erst geschehen, nachdem das Recht, 
die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist. 
Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landesflagge 
zu führen, nicht ausgeübt werden. 
Art. 434. 
Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht eines 
Schiffs, die Landcoflagge zu führen, abhängig ist. 
Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben. 
Sie beslimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das 
Schiffsregister für ein aus einem anderen Lande envorbenes Schiff vorläufig durch eine 
Konsulatsurkunde ersetzt werden kann. 
Art. 435. 
Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten: 
1) die athaluchen. welche das Recht des Schisss, die Landesflagge zu führen, 
begründ 
2 die Ghalsaheen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seiner 
Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind; 
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben werden soll 
(Heimathshafen, Negisterhafen).
	        
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