108 1863.
Art. 442.
Durch die Veräußerung eines Schiffss oder einer Schiffspart wird in den persön-
lichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.
Art. 443.
Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu dem
bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind.
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote.
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar eingetragen sind,
als Zubehör des Schiffs angesehen.
Ark. 444.
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein secuntüchtig gewordenes Schiff
1) als reparakurunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht möglich
ist, oder an dem Orte, wo das Schisf sich befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe
auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht
werden kann;
2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den
Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel seines
früheren Werths.
Il die Seeuntüchtigkeit während einer Neise eingetreten, so gilt als der
frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt
hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor cs seeuntüchtig
geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde.
Art. 445.
Zur Schiffsbesahung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft, so
wie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
Art. 446.
Ein zum Abgehen fertiges (segelsertiges) Schiff kann wegen Schulden nicht mit
Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung kritt jedoch nicht ein, wenn die Schulden
zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind.
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen Güterm
wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden,
in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und
nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leisten haben würde.