1863. 115
Art. 471.
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder
nicht angezeigt worden ist, im Verhälmiß zu den Mitrhedern noch als Mitrheder
betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als
Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet.
Der Erwerber der Schifsspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mit.
thedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrbeder verpflichtet.
Er muh die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und
eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen
Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräuherer als Mitrheder begründeken Ver-
bindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Auf-
rechnung bringen, unbeschadet des Rechis des Letzteren auf Gewährleistung gegen den
Veränßerer.
Art. 472.
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fort-
bestand der Rhederei.
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Verwaltung seines
Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur
Folge.
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines
Mitrheders findet nicht statt.
Art. 473.
Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluß der Auflösung gleich.
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schisss beschlossen, so
muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn
das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder in einem
inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparakurunfähig oder
reparaturunwürdig (Art. 444) kondemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn
es verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von den vorstehenden Be-
stimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich.
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