Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 115 
Art. 471. 
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die 
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder 
nicht angezeigt worden ist, im Verhälmiß zu den Mitrhedern noch als Mitrheder 
betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als 
Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. 
Der Erwerber der Schifsspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mit. 
thedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrbeder verpflichtet. 
Er muh die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und 
eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen 
Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräuherer als Mitrheder begründeken Ver- 
bindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Auf- 
rechnung bringen, unbeschadet des Rechis des Letzteren auf Gewährleistung gegen den 
Veränßerer. 
Art. 472. 
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fort- 
bestand der Rhederei. 
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Verwaltung seines 
Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur 
Folge. 
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines 
Mitrheders findet nicht statt. 
Art. 473. 
Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluß der Auflösung gleich. 
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schisss beschlossen, so 
muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn 
das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder in einem 
inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparakurunfähig oder 
reparaturunwürdig (Art. 444) kondemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn 
es verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von den vorstehenden Be- 
stimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. 
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