Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 121 
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesaßzung haben 
ihre Aussagen zu beschwören 
Die über die Umminn aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift auszube- 
wahren und jedem Betheiligten auf al beglaubigte Abschrift zu ertheilen. 
t. 4 
Die in Gemäßheit Art. 492 un * ausgenommene Verklarung liefert vollen 
Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. 
Iedem Betheiliglen bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vorbehalten. 
Art. 495. 
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Heimaths- 
hafen sich befindet, sind für den Nheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf 
Grund einer Vollmacht gehaudelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungs- 
grund vorhanden ist. 
Zur Annahme der Schiffemanschaft ist der Schisfer auch im Heimathshafen 
besugt. 00. 
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Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer Dritten 
gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshand- 
lungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantirung und Er- 
haltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen, sie er- 
streckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des 
Schiffers beziehen. 
Art. 497. 
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum 
Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der Schifser nur dann befugt, wenn es zur 
Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, 
als es zur Befriedigung des Bedürnisses erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er 
einzugehen nur dann besugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nur 
insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. 
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Venvendung noch von 
der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch von 
dem Umstande abhängig, ob dem Schisfer das erforderliche Geld zur Versügung ge- 
standen habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXIV. 16
	        
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