1863. 121
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesaßzung haben
ihre Aussagen zu beschwören
Die über die Umminn aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift auszube-
wahren und jedem Betheiligten auf al beglaubigte Abschrift zu ertheilen.
t. 4
Die in Gemäßheit Art. 492 un * ausgenommene Verklarung liefert vollen
Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise.
Iedem Betheiliglen bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vorbehalten.
Art. 495.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Heimaths-
hafen sich befindet, sind für den Nheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf
Grund einer Vollmacht gehaudelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungs-
grund vorhanden ist.
Zur Annahme der Schiffemanschaft ist der Schisfer auch im Heimathshafen
besugt. 00.
ürt
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer Dritten
gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshand-
lungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantirung und Er-
haltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen, sie er-
streckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des
Schiffers beziehen.
Art. 497.
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum
Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der Schifser nur dann befugt, wenn es zur
Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit,
als es zur Befriedigung des Bedürnisses erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er
einzugehen nur dann besugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nur
insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Venvendung noch von
der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch von
dem Umstande abhängig, ob dem Schisfer das erforderliche Geld zur Versügung ge-
standen habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXIV. 16