Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

122 1863. 
Art. . 
Auf den persoönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere 
Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer 
ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452, Ziff. 1) befugt. Verhaltungsmas- 
regeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schisser vom Nheder erhält, genügen 
nicht, die persönliche Hastung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. 
Ark. 499. 
Die Befugniß zum Verkauf des Schiffs hat der Schisser nur im Falle dringender 
Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sach- 
verständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festge- 
stellt ist. 
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Vehörde, welche die Untersuchung 
übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfah- 
rens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, 
mit anderen Beweisen sich zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
Art. 500. 
Der Nheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann 
dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn 
er beweist, daß dieselbe dem Dritten bekannt waren. 
Art. 501. 
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Nheders aus eigenen 
Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den 
Nheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 
rt. 502. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer 
des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetz#- 
lichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und 
die Haftung des Nheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, 
es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Be- 
sugrnisse überschritten hätte. Die Hastung des Schiffers nach Maaßgabe der Ark. 478 
und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
	        
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