Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 123 
rt. 503. 
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers 
die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht be- 
schränkt hat. 
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustand des Schiffs, den Begeb- 
nissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen 
Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen 
Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu 
ändern oder einzustellen sich genöthigt findct, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen 
und Auschaffungen die Ertheilung von Verhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, sofern die 
Umstände es gestatten. 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den 
ihm zur Versügung stehenden Mitteln des düheders bestreiten kann, darf er nur im Falle 
der Nothwendigkeit schreiten. 
Wenner das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich ver- 
schaffen kann, als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem 
Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er 
diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil 
verbunden ist. 
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimakhshafen und außerdem, so 
oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
Art. 504. 
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich 
für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maaßregeln 
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter der- 
selben wahrzunehmen, wem thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den 
Verhöltnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren 
und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetbeiligten von solchen Vor- 
sällen und den dadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenniniß gesetzt werden. 
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum 
Theil zu löschen, zußerstenfalles, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Ver- 
derbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder be- 
huss Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung -- 
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