Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

124 1863. 
sowie im Falle der Anhaltung voder Aufbringung zu reklamiren oder, wenn sie auf andere 
Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und ge- 
richtlich zu betreiben. 
Art. 505. 
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall 
verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung fort- 
zusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangs. 
hafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksich- 
tigenden Anweisungen entspricht. 
Im Fall der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 
634 zu verfahren. 
Art. 506. 
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, ist 
der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermäch- 
tigenden Vollmacht befugt. 
Art. 507. 
AnhHer den Fällen der Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder, 
zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur damn befugt, 
wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. 
Art. 508. 
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schiffer dem- 
selben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maahregel zu ergrei- 
sen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. 
Art. 509. 
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung 
der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Venvendung 
nur daun befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelsen kann, 
oder wenn die Wahl eines anderen Miltels einen unverhältnißmäßigen Schaden für 
den Nheder zur Folge haben würde. 
Auch in diesen Fällen einne er br Ladung nur zusammen mit dem Schiff und der 
hht verbodmen (Art. 681, m# 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß die Verbod-
	        
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