Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 125 
Art. 510. 
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Ver- 
kauf oder Vervendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rech- 
nung des Nheders abgeschlossenes Kreditgeschäst (Art. 497 und 757 Ziffer 7) an- 
gesehen. 
Art. 511. 
In Bezug auf die Gülkigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507.—509 von 
dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 zur 
Anwendung. 
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 495, 
4960, 497, 499, 504, 507—509 vorzunehmen besugt ist, bedarf er der in den Landes- 
gesehzen etwa vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. 
Art. 513. 
Was der Schisser vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der 
Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleichviel 
unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen. 
Art. 514. 
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter 
verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste 
am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht er- 
statten, unbeschadet des Rechtes des Rheders, einen erweislich höheren Schaden geltend 
zu machen. 
Art. 515. 
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem 
Nheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. 
Art. 516. 
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er seiner 
Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer tinschlleßlich 
aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin den hat. 
Art. 
Wenn ein Schiffer, welcher für eine u- Reise angestellt ist, entlassen wird, 
weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Einfuhr= oder
	        
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