1863. 120
Art.
Die Bestimmungen des mit der — abgeschlossenen Heuewertrages
sind in 1 Musterrolle aufzunehme
n rt. 530.
Wird ein Schiffsmann erst nach Anferligung der Musterrolle geheuert, so gelten
für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Muster-
rolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er
nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten
seines Ranges gebührt.
Art. 531.
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffs-
dienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein anderes bedungen ist, mit der Anmusterung.
Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede,
die Heuer zu zahlen.
Art. 532.
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fort-
setzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht
zwangsweise anhalten lassen.
NArt. 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An-
ordnungen des Schissers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle
für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er ist der Disciplinargewalt des Schiffers untenvorsen. Die näheren Be-
stimmungen über die Disciplinargewalt des Schiffers bleiben den Landgesetzen vor-
behalten.
Art. 534.
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord
bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter
muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter
bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpslichtung zum Ersatz eines erweis,
lich höheren Schadens.
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben
Schiff oder Ladung gefährden.
Fürst. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 17