Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 120 
Art. 
Die Bestimmungen des mit der — abgeschlossenen Heuewertrages 
sind in 1 Musterrolle aufzunehme 
n rt. 530. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Anferligung der Musterrolle geheuert, so gelten 
für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Muster- 
rolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er 
nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten 
seines Ranges gebührt. 
Art. 531. 
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffs- 
dienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. 
Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, 
die Heuer zu zahlen. 
Art. 532. 
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fort- 
setzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht 
zwangsweise anhalten lassen. 
NArt. 533. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An- 
ordnungen des Schissers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle 
für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. 
Er ist der Disciplinargewalt des Schiffers untenvorsen. Die näheren Be- 
stimmungen über die Disciplinargewalt des Schiffers bleiben den Landgesetzen vor- 
behalten. 
Art. 534. 
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord 
bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter 
muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter 
bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpslichtung zum Ersatz eines erweis, 
lich höheren Schadens. 
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben 
Schiff oder Ladung gefährden. 
Fürst. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.