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diejenigen Sekretäre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken so-
nach je um einen Platz auf.
Dem Appellations-Gerichte steht hinsichtlich der erledigten Sekretär-Stellen ein
Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer auf einen Angehörigen des-
jenigen Staates zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die
erledigte Stelle zu besetzen hat. Att.7
rt. 7.
Zu Art. 2 des Vertrages vom Jahre 1859.
Die acht Näthe des Appellations-Gerichtes erhalten in Zukunft solgende Gehalte:
der erste Rath 1400 Thaler,
„ zweite „ 1400 „
„ dritte „ 1300 „
„ vierte „ 1300 „
„ fünfte „ 1200 „
b„ sechste „ 1200 „
„ slebente „ 1100 „
7“ achte 7“ 7“
Die Besoldung des Ober-Staatsanwaltes wird auf 1400 Thaler, die des Ge-
hülfen des Ober-Staatsanwaltes auf 1000 Thaler bestimmt.
Im nebrigen bleibt der Besoldungs-Etat, wie er in dem Art. 2 des Vertrages
vom 19. November, bezüglich vom 12. und 22. December 1859 festgestellt ist, un-
verändert.
Art. 8.
Zu Art. 11 des Vertrages vom Jahre 1850.
Der Präsident des Appellations- Gerichtes hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen
zur Wiederbesetzung der erledigten Stellen stets zu berücksichtigen, daß von den im
Artikel 11 des Vertrages vom 23. März bezüglich 0. und 15. April 1850 bezeich-
neten Beamten mindestens drei dem Großherzogihume Sachsen-Weimar-Eisenach und
mindestens je einer dem Fürstenthume Schwarzburg. Nudolstadt, dem Fürstenthume
Schwarzburg-Sonderöhausen und dem Fürstenthume Neuß jüngerer Linie angehören.
Art. 9.
Zu Art. 12 des Vertrages vom Jahre 1850.
In Zukunft erfolgt der Vorschlag für die Besetzung der Stelle des Ober-Staats-
anwalkes und seines Gehülsen in nachstehender Reihenfolge: