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Art. 580.
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter
auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht voll-
ständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem
Vertrage zurücktrikt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeich-
neten Forderungen geltend zu machen.
Art. 581.
Der Befrachter kann vor Ankritt der Neise, sei diese eine einfache oder zusammen-
gesezte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktrelen, die Hälfte der be-
dungenen Fracht als Faukfracht zu zahlen.
l Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten
era
U’ wenn der Besrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil eeliefert hat und die Warte-
zeit verslrichen ist.
Art. 582.
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artibel bezeichneten Rechte
Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung
und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung
zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld
(NArt. 573) zahlen.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit über-
schritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und
der Ersaß des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt,
soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich uͤbersteigt.
Art. 583.
Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrachter
nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des
Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616
bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung
der Güter fordern.