1863. i
0) hinsichtlich des Ober-Staatsanwaltes:
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ wweite „ „, Sachsen-Weimar.
„ „„ dritte » „ Neuß jüngerer Linie,
„ „ vierte « »Sachien-Wkimat,
««filnfte» „ Schwarzburg-Sondershausen,
„ „ sechste » »Sachseu-Wcisuak,
«,,siebeate« „ Schwarzburg-Rudolstadt
s.f.
EILIIIEIIIIIIII
für die erste Erledigung von Reuß jüngerer Linie,
„ „ zweite „ „ Sachsen-Weimar,
„ „ britte „ „„ Schwarzburg- .„Sondershausen,
, „ vierte » „ Sachsen-Weimar,
fünfte „ „Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ sechste „ „ Sachsen-Weimar,
„ „ siebente „ „, Reuß jüngerer Linie
u. s. f.
Art. 10.
Zu den Artt. 13 und 14 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staaten zu der Sustentations- und Ver-
miine t des gemeinschafklichen Appellations- Gerichtes wird in der Weise fest-
Gestellt, d
Sachsen-Weimar 55,3 Prozent
Reuß jüngerer Linie 1700 „
Schwarzburg-Nudolstadt 40 «
Schwarzburg-Sondershausen 13,
zu entrichten hat. Nach demselben Verhälmisse E gerechtferigte Etat-Ueber-
schreitungen vergütet und etwaige Ersparnisse vertheilt.
Art. 11.
Zu Art. 18 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die Mussicht über den Geschäftsgang bei dem Appellations-Gerichte steht den vier
contrahirenden Regierungen gemeinsam zu und zwar wird dieses Recht in den nächslen