Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. i 
0) hinsichtlich des Ober-Staatsanwaltes: 
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „ wweite „ „, Sachsen-Weimar. 
„ „„ dritte » „ Neuß jüngerer Linie, 
„ „ vierte « »Sachien-Wkimat, 
««filnfte» „ Schwarzburg-Sondershausen, 
„ „ sechste » »Sachseu-Wcisuak, 
«,,siebeate« „ Schwarzburg-Rudolstadt 
s.f. 
EILIIIEIIIIIIII 
für die erste Erledigung von Reuß jüngerer Linie, 
„ „ zweite „ „ Sachsen-Weimar, 
„ „ britte „ „„ Schwarzburg- .„Sondershausen, 
, „ vierte » „ Sachsen-Weimar, 
fünfte „ „Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „ sechste „ „ Sachsen-Weimar, 
„ „ siebente „ „, Reuß jüngerer Linie 
u. s. f. 
Art. 10. 
Zu den Artt. 13 und 14 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staaten zu der Sustentations- und Ver- 
miine t des gemeinschafklichen Appellations- Gerichtes wird in der Weise fest- 
Gestellt, d 
Sachsen-Weimar 55,3 Prozent 
Reuß jüngerer Linie 1700 „ 
Schwarzburg-Nudolstadt 40 « 
Schwarzburg-Sondershausen 13, 
zu entrichten hat. Nach demselben Verhälmisse E gerechtferigte Etat-Ueber- 
schreitungen vergütet und etwaige Ersparnisse vertheilt. 
Art. 11. 
Zu Art. 18 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Die Mussicht über den Geschäftsgang bei dem Appellations-Gerichte steht den vier 
contrahirenden Regierungen gemeinsam zu und zwar wird dieses Recht in den nächslen
	        
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