Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

144 1863. 
Art. 590. 
Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen 
Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen 
Berichtigung oder Sicherslellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach 
Maaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrist unter Ziff. 2 des Art. 588 von dem 
Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter sorder. 
Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absaß des Art. 
583 Anwendung. 
Art. 591. 
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so 
hat auf Antrag des Befrachters der Nichter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt 
zu bestimmen, über welchen hinaus der Ankritt der Reise nicht verschoben werden kann. 
Art. 592. 
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen 
welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung derselben er- 
forderlichen Papiere zuzusiellen. 
Art. 593. 
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, 
welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn 
die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern ange- 
wiesen wird. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Em- 
Psäungern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit 
des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der An- 
weisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen. 
Art. 594. 
Sofem nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungs. 
hafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein 
Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Ver- 
frachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen. 
Art. 505. 
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zum 
Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.
	        
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