1863. 145
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen,
wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist.
Mit dem auf die Anzeige solgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Uber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der La-
dung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit.
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine
Vergütung (Liegegeld) gewährt werden
Das Liegegeld wird von dem Acher nach Anleitung des Art. 577 festgesetzt, wenn
es nicht durch Vertrag bestimmt ist
Art. 596.
Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die ört-
lichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daseltst
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt
als Löschzeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt
die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß
eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Art. 597.
Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch
Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der
Löschzeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber-
liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit
abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger er
klären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum
Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Ver-
frachters nicht ersorderlich.
Auf die in diesem Artikel enwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vor-
schriften des Nrt. 572 Anwendung.
Art. 598.
Bei Berechnung der Lösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in mumterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn= und Feier.
Fürstl. Schw. Rubolst. Gesebsamml. XV. 19