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tage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzu-
nehmen verhindert ist.
Nicht in Ausatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder
durch irgend einen anderen Zufall entweder
1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung
von dem Schiff an das Land
oder
2) die Ausladung aus dem Schiff
verhindert ist.
Art. 599.
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Trans-
ports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger warten müssen, ge-
bührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eingetreten ist.
Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ausladung aus
dem Schiff hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Ver-
hinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Art. 600.
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 590 die örklichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehen-
den Artikel nur in soweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Orts-
gebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 601.
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten
Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transports jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das Land (Art. 598 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht
verpflichtet.
Art. .
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber siber
die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter
Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzu-
legen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Be-
frachter davon in Kenntuiß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter ver-