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weigert oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt
oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Art. 603.
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsver-
fahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Ver-
srachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit,
soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden
geltend zu machen.
Art. 604.
Die Art. 595 — 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhällniß.
mäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtek ist.
Art. 605.
Der Empsänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers
ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die
Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter niederzu-
legen, gelten die Vorschristen des Art. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebene Benach-
richtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in orksüblicher Weise zu bewirkende
Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das
Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden
sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet
des Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 606.
Wenn bei der Verfrachtung des Schifses im Ganzen oder eines verhältnihmäßigen
Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raums des Schiffs der Befrachter Unterfracht-
verträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des
ursprünglichen Verfrachters die Art. 595.— 603 maaßgebend.
Art. 607.
Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung
der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht
beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder
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