Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

148 1863. 
durch die nalũrliche Beschaffenheit der Gũter, namentlich durch inneren Verderb, 
Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel 
der Verpackung entstanden ist. 
Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustand des Schiffs 
entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu endecken war (Art. 500 Abs. 2), 
werden dem Verlust oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleichgeachtet. 
Art. 608. 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur in dem 
Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem 
Schiffer angegeben ist. 
Art. 600. 
Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empsänger 
als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, die Besichti- 
gung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich bestell. 
ten Sachverständigen bewirken lassen. 
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die 
Umstände es gestatten. 
Art. 610. 
I die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger 
binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebemahme die nachträgliche Be- 
sichtigung der Güter nach Maaßgabe des Art. 609 erwirken, widmigenfalls alle An- 
sprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen 
Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht. 
Diese Beslimmung sindet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädi- 
gungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung 
entstanden sind. 
Art. 611. 
Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe bean- 
tragt hat. 
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empsänger beantragt, und wird ein Verlust 
oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersaßz leisien muß, so fallen 
die Kosten dem Letteren zur Last.
	        
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