150 1863.
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung
der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
Art. 616.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliesern, als bis die
auf denselben hastenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs, und Hülfskosten und
Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind.
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gill die vorstehende
Bestimmung unbeschadet der Vewpflichtung des Perfrachters, für die Befreiung der
Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen.
Art. 617.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschi-
digt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen.
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während
der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Ver-
frachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstatt
überlassen werden.
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte oder durch
die Clausel: „frei von Leckage“, wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht
erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
Inl die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse
ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, können dieselben für einen verhältnihmä-
Kigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt
überlassen werden.
Art. 618.
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine
Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegen-
theil bedungen ist.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im
Ganzen oder ein verhältnihmäßiger oder ein bestimmt bezeichneker Raum des Schiffs
verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen
bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmäßigen
Abzuge von der Fracht.