1863. 151
Art. 619.
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust
in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere,
welche untenwegs geslorben sind.
Inwiesern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei
beslimmt.
rt. 620.
A
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung über-
nommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur
Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältnih der bedungenen Fracht
zu zahlen.
Art. 621.
Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist
im Zweisel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieserten und nicht
der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
622.
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewönlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld,
Hasengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Auseisungskosten und
dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachterallein
zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht
haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Er-
haltung, Bergung und Retlung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt.
Art. 623.
Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer
anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjeuigen solgt, an welchem der
Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Bal.
last, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in
Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem
Tage, an welchem die Reise angetreten wird.