Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 151 
Art. 619. 
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust 
in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, 
welche untenwegs geslorben sind. 
Inwiesern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen 
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei 
beslimmt. 
rt. 620. 
A 
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung über- 
nommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. 
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur 
Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältnih der bedungenen Fracht 
zu zahlen. 
Art. 621. 
Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist 
im Zweisel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieserten und nicht 
der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. 
622. 
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert 
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Die gewöhnlichen und ungewönlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld, 
Hasengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Auseisungskosten und 
dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachterallein 
zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht 
haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. 
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Er- 
haltung, Bergung und Retlung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. 
Art. 623. 
Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer 
anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjeuigen solgt, an welchem der 
Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Bal. 
last, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in 
Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem 
Tage, an welchem die Reise angetreten wird.
	        
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