156 1863.
Art. 636.
Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Art. 631 erwähnten Zusälle,
so ist jeder Theil besugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung ver-
pflichtet zu sein.
Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten, so
muß, bevor der Rücktritt slatlfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf
Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem européischen oder in einem
is Lafen sich befindet.
Frist wird, wenn der Schifser das Hinderniß während des Aufenthalts in
einem erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage
an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Keuntniß geseht worden ist,
mit dem Schif zuerst einen Hasen erreicht.
Die Ausladung des Schifse erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Verein-
barung, in dem Hasen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktritts sich be-
findet.
Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632,
633) zu zahlen verpflichtet.
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen
anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Be-
stimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der
zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
Der Schisser ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der
Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504
bis 500 und 634 zu sorgen.
Art. 637.
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der Reise
in dem Abladungohafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen oder Nothhafen
in Folge eines der im Art. 631 enwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten
des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über
Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsäßen der großen Haverei vertheilt, gleich-
viel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten
des Ausenthalts werden alle in dem zweiten Absatz des Art. 708 Ziffer 4 aufgeführten
Kosten gezählt, diesenigen des Ein= und Auslaufens jedoch uur dann, wenn wegen des
Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist.