Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

160 1863. 
vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im 
lehteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. 
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. 
rt. . 
Der Schisser ist verpflichtet, im Löschungshasen dem legitimirten Inhaber auch nur 
eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. 
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach 
dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn 
es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 648. 
Melden sich mehrere legitimirte Konnossemenksinhaber, so ist der Schiffer ver- 
pflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren 
Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche sich emedet haben, unter 
Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtige 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er — über sein Ver- 
fahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der 
daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu 
halten (Ark. 626). 
Art. 649. 
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher 
durch dasselbe zur Empsangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abge- 
laden sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte die- 
selben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. 
Art. 650. 
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so 
können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel be- 
zeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheil des- 
jenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in 
Gemähheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, 
bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben 
worden ist. 
Art. 651. 
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliesert, so geht unter mehreren sich
	        
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