1863. 16t
meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der
Konnossementksübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige
vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere Konnosse-
mentsegemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Perso-
nen dergestalt bergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde.
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Ueber-
habe durch den Zeilpunkt der Absendung beslimmt.
Art. 652.
Der Schiffer ist zur Ablleserung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars
des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, ver-
pflichtet.
Arl. 65.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Ver-
frachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter
an den Empfänger nach Inhalt des Kompossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht ausgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags
haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben
ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtver-
trag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie“), so sind hierin
die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen
anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Be-
stimmungen des Frachtvertrags maaßgebend.
Art. 654.
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeich.
nung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Hastung beschränkt
sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der
Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt.
Art. 655.
Die im vorstehenden Artikel envähnte Hastung des Verfrachters tritt auch dann
ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gesäßen über-
geben sind.
I dieses zugleich aus dem LKomossenent ersichtlich, so ist der Versrachur für die
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV