Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 16t 
meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der 
Konnossementksübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige 
vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere Konnosse- 
mentsegemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Perso- 
nen dergestalt bergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. 
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Ueber- 
habe durch den Zeilpunkt der Absendung beslimmt. 
Art. 652. 
Der Schiffer ist zur Ablleserung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars 
des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, ver- 
pflichtet. 
Arl. 65. 
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Ver- 
frachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter 
an den Empfänger nach Inhalt des Kompossements erfolgen. 
Die in das Konnossement nicht ausgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags 
haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben 
ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtver- 
trag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie“), so sind hierin 
die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen 
anzusehen. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Be- 
stimmungen des Frachtvertrags maaßgebend. 
Art. 654. 
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeich. 
nung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Hastung beschränkt 
sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der 
Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. 
Art. 655. 
Die im vorstehenden Artikel envähnte Hastung des Verfrachters tritt auch dann 
ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gesäßen über- 
geben sind. 
I dieses zugleich aus dem LKomossenent ersichtlich, so ist der Versrachur für die 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV
	        
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