Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 1 
lassen, je zwei Advokaten am Sitze des Appellations-Gerichtes anzustellen, welchen 
die im Art. 24 des Vertrages vom 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 be- 
zeichneten Befugnisse zustehen sollen. 
Art. 14. 
Zu Art. 25 des Vertrages vom Jahre 1850. 
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie an das Appella- 
tions-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als: „Fürstlich Reuß-Plaui- 
sches der jüngern Linie Appellations-Gericht.“ 
Art. 15. 
Zu Art. 27 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellations-Gerichtes 
ist auf die Landesfürsten der vler bei dem Appellations-Gerichte betheiligten Staaten 
zu richten. 
Art. 16. 
Für die Zeitdauer der Gültigkeit dieses Vertrages sind die Bestimmungen der 
Artikel 1 und 6 des Vertrages vom 19. November bezüglich 12. und 22. December 
1859 dergestalt maßgebend, dah derselbe zunächst bis zum 1. Juli 1870 Gültigkeit 
haben und dann von zehn zu zehn Jahren als slillschweigend verlängert gelten 
soll, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1869, 
1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern Seite erfolgt ist. 
Art. 17. 
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1863 bildet das Fürstenthum 
Neuß jängerer Linie einen besonderen Geschwomengerichtsbezirk. 
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von 
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten von Schwarz- 
burg= Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Neuß jüngerer Linie genehmigt 
worden ist, so ist derselbe dessen zu Urkunde auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich 
Sächsischen Staats= Ministerium zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.