172 1863.
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689 bis
698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.
Art. 700.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes oder der
Ladung oder beiderist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten
die Bodmerei eingegangen ist.
Die Bestimmung über die meigenliche Vodmerei, d. h. diejenige, welche nicht
von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist,
bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Achter TDitel.
Von der Haverei.
Erster Abschnitt.
Grosie (gemeinschaftliche) Haverel und besondere Haverel.
Art. 702.
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Er.
rektung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß
vorsätzlich zugefüggt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten
Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zweck ausgewendet werden, sind
hroße Haverei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
Art. 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden
und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung,
von jedem für sich allein getragen.
Art. 704.
Die Anwendung der Beslimmungen über große Haverei wird dadurch nicht aus-
geschlossen, daß die Gesahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines
Betheiligten herbeigeführt ist.