Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 173 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht 
allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er 
ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch er- 
leiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt. 
st die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die 
Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Art. 451, 452. 
Art. 705. 
Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die La- 
dung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet 
worden ist 
Art. 706. 
Die Verpflichtung, von einem gerekteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, 
daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollsläudig aufge- 
hoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 
Art. 707. 
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung 
wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifst, sei 
es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur in soweit aufge- 
hoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem 
Zusammenhange sleht, sonderen daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen 
haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. 
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten 
Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch 
auf Vergütung bestehen. 
Art. 708. 
Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in den- 
selben zugleich die Ersordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, 
als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist: 
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeröthschaften über Vord geworfen, 
Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Anker- 
ketten geschlippt oder gekappt worden sind. 
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an Schiff 
oder Ladung serner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei.
	        
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