Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

14 1863. 
2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in Leichter- 
fahrzeuge übergeladen worden ist 4 
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, 
welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in 
das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der Scha- 
den, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat. 
Mupß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so 
liegt große Haverei nicht vor. 
3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn 
die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung damit bezweckt war. 
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstan- 
denen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen 
Haverei. 
Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte 
Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) 
befunden, so findet eine Havereivertheilung nicht Statt. 
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von 
Schiff und Ladung vorsäßlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch 
die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung ver- 
wendeten Koslen und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absicht- 
lich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 
4) Wenn das Schisf zur Vermeidung einer dem Schisse und der Ladung im Falle 
der Forksetzung der Reise drohenden gemeinsomen Gefahr in einen Nothhafen 
eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwen- 
digen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der 
Reise erlitten hat. 
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Ein- 
laufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst trefsenden Aufenthaltskosten, 
die der Schisssbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, 
so wie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn 
und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner falls die La- 
dung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeige- 
führt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von- und Anbordbringens und
	        
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