1863. 1r
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage weten des Unterschirdes
zwischen alt und neu ein Driittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bel den Ankein
jedoch nichts abgezogen.
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der
etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen slnd.
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen
alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Be-
trage der andere Abzug zu machen.
Nrt. 713.
Die Vergütung für ausgeopferte Güter wird durch den Markipreis bestimmt,
weschen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei Beginn der
Köschung des Schiffs haben.
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über
dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel be-
stehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 6
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge
des Verlustes der Güter erspart wird.
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch *ndn–’ welche zur Deckung der
hroßen Haverei verfauft worden sind (Art. 708, Zisfer 7
Art. 714.
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverskändige
zu ermitlelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Be-
stimmungoort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden
Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, sobeit sle in Folge der
Beschädlgung erspart sind.
Art. 715.
Die vor, bei oder nach dem Haveteifall entstandenen, zur großen Haverei nicht ge.
hörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Bercchnung der Vergütung
(Art. 713, 714) in Abzug zu bringen.
Art. 716.
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht itn Besimitungshafen, sondern an
einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sle durch Verlust des Schifft, r-—
Fürsu. Schw. Rudelst. Gesetsamml. XXIV.