180 1863.
2) die Heuer und Effekten der Schiffsbesatzung;
3) die Reiseeffekten der Reisenden.
Sind Vorräthe oder Efsekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur Froßen
Haverei gehöfige. Beschäpigung erlitten, so wird für dieselben nach Maaßgabe der Artt.
713—717 Vergütung gewährt; für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und
Werthpapieren bessehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem
Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Vorräthe und Effekten, für welche eine
Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werth oder dem Werthsunterschied bei,
welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspslichtig, soweit sie ge-
rettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beikragspflichtig.
Art. 726.
Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise
ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706) oder zum Theil ver-
loren geht pder im Wertye verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724
Hehört, so kritt eine verhämmnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu
entrichtenden Beiträge ein.
Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung er-
folgt, so geht der Beilrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser zur Berich.
tigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren.
Art. 727.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und der Fracht zu
entrichtenden Beiträge die Rechte von Schissögläubigern (Tit. 10). Auch in An-
sehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des
von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch
nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, velcher den
Besitz in gutem Glauben erlaygt hat, geltend gemacht werden.
ri. 726.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Ha-
vereisall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspftichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei dor Annahme
der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren big zum