1863. 183
Art. 737.
Fällt keiner Person der Besaßung des einen oder des anderen Schiffs ein Ver-
schulden zur Last, oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeige-
führt, so findet ein Anspruch auf Ersah des dem einen oder anderen oder beiden Schifsen
zugefügten Schadens nicht statt.
Art. 738.
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide
Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor
Aukber oder am Lande befestigt liegen.
. Art. 739.
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen Hafen
erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zu-
sammenstoßes war.
Art. 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und
die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten ersüllt
haben, so ist der Rheder des Schisfs von der Verantworkung für den Schaden frei,
welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist.
Art. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn
mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des
einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden,
welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen
der Zusammensloß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
—W
t. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nach-
dem sie der Versügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren,
von dritlen Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Per-
sonen Auspruch auf Bergelohn.