Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

186 1863. 
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des 
zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung. 
Art. 754. 
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherslellung des Gläubigers 
weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Glänbiger insoweit persön- 
lich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Aus- 
lieferung hätte befriedigt werden können. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vor- 
schristen des zweiten und dritten Absatzes des Ark. 479 zur Anwendung. 
Art. 755. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der „erhungt. und Hülfskosten 
wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begrün 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn zuns 5½ Annahme derselben be- 
kannt ist, daß davon Bergungs= oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten 
insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, 
aus den Gütern hätten berichtigt werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütemn ge- 
borgen oder gercttet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag. 
nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die 
ausgelieferten Güter fällt. 
Art. 756. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. 
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- 
oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen alc einer richterlichen 
Behörde unter Vorbchalt des Rechtswegs (Art. 744) zu entscheiden sei. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem 
Feind genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.
	        
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