180 1863.
Art. 769.
Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern nur
eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden.
Art. 770.
In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757 Ziff.
1) und die Bewachungs= und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den leßten
Hafen (Art. 757 Ziff. 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den
Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs= und Verwahrungskosten
seit der Einbringung in den letzten Hasen vor.
Art. 771.
Vonden übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760) betreffenden
Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen
Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen be-
treffen.
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betuefen Krrhen die ein spälere
Reise betreffenden denjenigen vor, welche elne frühere Reise be
Den im Art. 757 unter Zisser 4 aufgesührten Solsfegleubiem. gebührt jedoch
wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches
ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschie-
denen Reisen unter denselben Dienst= oder Heuervertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so steht
der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach
Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen.
Art. 772.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als die-
selbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ordnung
berichtigt:
1) die öffenllichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben (Art. 757 Ziff. 3);
2) die aus den Dienst und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schifss-
besatzung (Art. 757 Ziffer 4);
3) die Lotsengelder sowic die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklomekosten
(Art. 757 Zifser 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757