1863. 191
Ziff. 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen
Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleich-
zuachtenden Forderungen (Art. 757 Zifser 7);
4) die Forderungen wegen Richtablieferung oder Beschädigung von Gütern und
Neiserffekten (Art. 757 Ziffer 8)
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 o 10 aufgeführten Forderungen.
Art. 773.
Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungen sind
die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt.
Von den unter Zisser 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die
später ensiedene der srüher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleich-
berechtig
eat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäste abgeschlossen
(Art. 757 Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig
entstanden.
Forderungen aus Kreditgeschäften namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der
Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 sallender Forde-
rungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Ver-
längerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forde-
rungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag
zur Forsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der
früheren Forderung zustand.
Art. 774.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so lange
wirksam, als die Fracht noch aussleht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers
sind.
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rang-
ordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so
lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind,
auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden.
Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, hastet er den Schiffsgläubigern,
weschen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich und zwar einem