Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

192 1863. 
jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher für denselben bei Vertheilung des einge- 
zogenen Betrags nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Abladungs- 
ort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abge- 
laden sind. 
# Art. 775. 
Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, 
welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, 
welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als enwiesen wird, daß 
er dieselben wissentlich verkürzt hat. 
Art. 776. 
Insoweit der Nheder in den im Art. 767 unter Zifsser 1 und 2 erwähnten Fällen 
das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags sämmtlichen 
Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle 
der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). 
Art. 777. 
Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für 
welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer 
neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des Schifssgläubigers 
es geboten hat, so wird er für die Forderungen in Höhe desjenigen Betrags zugleich 
persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, salls der 
Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach 
der gesetlichen Nangordung vertheilt worden wäre. 
Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger bei 
dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dem 
Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht be- 
rührt. 
Art. 778. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei 
tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der Be- 
schädigung des Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Fall des Verlustes oder der
	        
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