Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

22 1863. 
Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung von einem hieländischen Gerichte 
zu einer Strafe rechtskräftig verurkheilt worden, so bat das Untersuchungs. 
Vericht (Kreis= oder Einzelgericht) demjenigen Großherzoglich Sächsischen, Fürstlich 
Schwarzburgischen oder Fürstlich Reußischen j. L. Einzelrichter, dessen Juris. 
diction der Verurtheilte vermöge seines Wohnorts unterworfen ist, 
— die Nichtidentität dieses Einzelgerichts mit dem Untersuchungsgerichte natürlich vor- 
ausgesetzt, — von der erfolgten Verurtheilung unter genauer Bezeichnung der Person 
des Verurtheilten nach Stand, Vor= und Zunamen, Heimaths- und Wohnort, in- 
gleichen des Verbrechens, wegen dessen die Verurtheilung erfolgt ist, und der erkann- 
ten Strase nach Art und Maß alsbald nach eingetretener Rechtskrast des Straf- 
erkenntnisses Mittheilung zu machen. 
Diese Mittheilung soll nur dann unterbleiben, wenn die Strafe erkannt worden 
ist lediglich 
1) wegen polizeilicher Uebertretungen, sowelt nicht für den Rückfall eine höhere 
Strafe festgesetzt ist, wie eh B. bei der Bestrafung der Bettler 2c. nach dem 
Gesetz vom 2. Angust 185 
) wegen Zoll= und —# oder wegen Hinterziehung anderer 
öffentlicher Abgaben oder wegen Beeinträchtigung der Regalien; 
3) wegen Disciplinawergehen und bloßer Ordnungswidrigkeiten; 
4) wegen aller im Wege der Privatanklage verfolgten Ehrenkränkungen. 
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8. 3. 
Von allen gegen einen Angehörigen der Länder der Gerichtsgemeinschaft von dem 
Gerichtshofe des Geschwornengerichts oder von dem Appellationsgerichte oder von einem 
Kreisgerichte rechtskräftig erkannten Strafen hat dasjenige Kreisgericht, vor 
welchem die Untersuchung geführt worden ist, derjenigen Verwaltungsbehörde, deren 
Bezirke der Verurtheilte angehört, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des Erkennt- 
nisses in der unter M 2 angegebenen Weise Mittheilung zu machen. Diese Mitthei- 
lungen sind für das hiesige Land an die Verwaltungsämter, für das Großherzogthum 
Sachsen-Weimar an die Bezirks-Directoren und für die Fürstenthümer Schwarzburg- 
Sonderöhausen und Reuß j. L. an die dortigen Landrathsämter zu richten. 
8. 4. 
In gleicher Weise hat das Untersuchungsgericht (Kreis, oder Einzelgericht) 
wenn gegen einen Angehörigen der Länder der Gerichtsgemeinschaft
	        
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