Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

194 1863. 
Elfter Titel. 
Von der Versicherung gegen die Gefahren der 
Seeschifffahrt. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Jedes in Geld schãähbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder 
Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Steversicherung 
sein. 
Art. 783. 
Es können insbesondere versichert werden: 
das Schif; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder: 
die Güter: 
die Vann#eniedeer 1 
die Havereigelde 
andere b zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrksgelder oder Güter 
dien 
der ran der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre 
Gewinn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Nückversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
Art. 784. 
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmanschaft kann nicht versichert 
werden. 
Art. 785. 
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für 
eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Nechnung) 
und in dem letzteren Fall mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter 
Versicherung bringen.
	        
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