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des Ubschlusses desselben die Möglichkeit des Elntritts eines zu ersetzenden Schadens
schon ausgeschlossen oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhaltniß unterrichtet, so ist der Vertrag
als Versicherungsvertrag ungültig.
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden
Schadens schon auggeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu
ersetzende Schaden schon eingetreten sel, so ist der Vertrag für den anderen, von dem
Sachverhältniß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Ver-
sicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf
die volle Prämie Anspruch.
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abge-
schlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle der
Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle der Ver-
sIcherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vor-
schrist des Art. 814 zur Anwendung.
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerhh.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberversiche-
tung), hat die Versicherung keine rechtliche Gellung.
Art. 791.
Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungs-
verträge der Gesammtbetrag der Versicherungssumnen den Versicherungswerth, so
haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerths und zwar jeder
einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerths, als seine Versicherungssumme
Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird im
Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist,
ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage abgeschlossen sind,
gelten als gleichzeitig abgeschlossen.
rt. 792.
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, nochmals
versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit kelne rechtliche Geltung, als der Ge-