1863. 107
Henstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelver-
sicherung).
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die
spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen
ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werths.
Art. 793.
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Ver-
sicherung rechtliche Geltung:
1) wenn bei dem Abschlusse des späteren Verkrags mit dem Versicherer vereinbart
wird, daß demselben die Rechte aus der frühren Versicherung abzutreten seien;
2) wenn die spälere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der
Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an den frühren Ver-
sicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge oder die
frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe;
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung inso-
weit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppekversicherung nöthig ist,
und der spätere Versicherer bei Eingehung der spälcren Versicherung hiervon be-
nachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Fall, obschon
er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie.
Art. 794.
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die
später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für
sremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten
selbst geuommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Ein-
gebung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war, oder bei
Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Ver-
sicherung zurückweise.
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in
diesen Fällen nach den Vorschristen der Art. 900 und 901.
Art. 795.
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so
hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen
Einsluß auf die Rechte und Verpslichtungen der Ubrigen Versicherer.