Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

202 1863. 
Art. 813. 
Wird von dem Versicherungsnehmet bei dem Abschluß des Vertrags in Bezug auf 
einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Ver- 
trag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der 
Anzeige bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige 
wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. 
Art. 814. 
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder elner Gesammtheit von 
Gegenständen den Vorschriften der Art. 810—813 in Ansehung eines Umstandes zu- 
widergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt 
der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der 
Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, 
wenn erhellt, dah der Lehkere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht ver- 
sichert haben würde. 
Art. 815. 
Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Ark. 810—814, selbst wenn er die 
gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl die 
volle Prämie. 
Dritter Abschnitt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Bersicherungs- 
vertrag. " 
Art. 816. 
Die Prämie ist, sofem nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluß 
des Vertrags und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu 
zahlen. 4 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zah- 
lungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, 
so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch 
nebmen.
	        
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