Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 23 
1) auf zeitweise Entziehung der staatöbürgerlichen Rechte, oder 
2) auf Stellung unter polizeiliche Aufsicht 
rechtskräftig erkannt worden ist, hiervon den betressenden vorbezeichneten Verwaltungs. 
behörden, in dem Falle unter 30. 2 aber außerdem auch dem betreffenden Großherzog- 
lichen, bezüglich Fürstlichen Gendarmerie-Commando, alsbald nach eingetretener Rechts- 
krast des Erkenntnisses Mittheilung zu machen, auch seiner Zeit den genannten Behörden 
von dem Zeitpunkte Kenntniß zu geben, mit welchem die erkannte Hauptstrafe vollständig, 
bezüglich im Falle eines Straferlasses die abgekürzte Straszeit, wirklich verbüßt, oder 
im Falle eines gänzlichen Straferlasses die Begnadigung dem Verurtheilten eröffnet 
worden ist. " 
8. 5. 
Ist gegen ein Individuum, welches weder dem Großherzogthume Sachsen, noch 
den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen oder 
Neuß j. L. angehört, auf Ausweisung rechtskräftig erkannt worden, so ergeht die 
diesfallsige Bekanntmachung durch Einrücken in den zu Coburg erscheinenden Polizei- 
anzeiger. 
8. 6. 
Ist ein Ausländer (Art. 11 des Einführungs-Gesetzes zum Straf-Gesetz= Buche) 
zu einer Strase verurtheilt worden, so bat das Untersuchungsgericht der ausländischen 
Justiz= oder Polizeibehörde, der der Verurtheilte vermöge seines Wohnortes unterworfen 
ist, von dem Straffall dann Kenntniß zu geben, wenn es eine solche Benachrichtigung 
mit Rücksicht auf bisher geübte Neciprocität oder wegen der Persönlichkeit des Verur- 
theilten oder der Beschaffenheit des begangenen Verbrechens oder aus sonstigen Gründen 
für angemessen erachtet. 
— 
*·eEe 
Im Uebrigen verbleibt es in allen den Fällen, wo die Untersuchung gegen eine 
Militairperson gerichtet ist, bei den Vorschristen des S. 4 des Militairstrasgesetzes vom 
31. März 1854 über die Benachrichtigung des Fürstlichen Militair-Commandos von 
den bei den Beamten der Staatsanwaltschaft eingehenden Anzeigen gegen eine Militair. 
person, bezüglich von der Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung, desgleichen 
über die Mittheilung einer Abschrift von jedem gegen eine Militairperson ergehenden 
Erkenntnisse durch das Untersuchungsgericht.
	        
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