Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 205 
VBierter Abschnitt. 
unsans der Gefahr. 
t. 824. 
Der Versicherer krägt alle ez, welchen Schiff oder Ladung während der 
Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestim- 
mungen oder durch Verkrag ein Anderes bestimumt ist. 
Er trägt insbesondere: 
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn 
diese durch das Verschulden eines Drikten veranlaßt sind, als: Eindringen des 
Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erd- 
beben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 
2) die Gefahr des Kriegs und der Versügungen von hoher Hand; 
3) die Gefahr des auf Ankrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten 
nicht verschuldeten Arrestes; 4 
4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gesahr des Seeraubs, der Plünderung 
und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 
5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsehzung der Reise 
oder der Verfügung über dieselben luh Verkauf oder durch Venendung zu 
gleichem Zweck (Artt. 507— 8510, 
6) die Gefahr der Unredlichkeit oder * Verschudens einer Person der Schiffsbe- 
sahung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 
7) die Gefahr des Zusammensloßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob 
der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar 
dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugesügten Schaden 
zu erseten hat. 
Art. 825. 
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last 
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: 
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht see- 
tüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne 
die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist; 
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schissen 
daraus entsieht, daß der Uteder für den durch eine Perison der Schiffsbe-
	        
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