Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

satzung einem Dritten zugefügken Schaden hasten muß (Art. 451 und 
2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnußung 
des Schifss im gewöhnlichen Gebrauch ist; 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäuluiß oder 
Wurmfraß verursacht wird; 
3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Verrlcherung der Schaden, 
welcher durch die nakürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhaste 
Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ralten oder Mäuse ver- 
ursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Ver- 
sicherer bastet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter 
dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die 
Verzögerung dessen Ursache ist; 
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet und 
bei der Versicherung von Gütern oder imaglnärem Gewinn auch der Schaden, 
welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser ihrer 
Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. 
Art. 826. 
Die Vewpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann ein, 
wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine 
andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zu- 
nächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Ver- 
folgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die 
Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlag- 
nahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach 
den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Art. 823) 
Art. 827. 
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Ver- 
sicherer mit dem Zeilpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Bal- 
lastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem 
Zeikpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zelkpunkt, in welchem die 
Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beewdigt ist.
	        
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