Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

20 1863. 
Art. 830. 
Bei der Versicherung von Bodmerei= und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit 
dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte 
selbst die Havereigelder vcrausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben ver- 
wendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Ge- 
genstände, welche verbodmet oder worauf die Haverelgelder venvendet sind, enden wärde. 
» Art. 831. 
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit 
oder der yersicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer krägt insbesondere die 
Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder Zwischenhafen und im Falle 
der Versicherung für die Hin- und Nückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in 
dem Bestimmungsbafen der Hinreise. 
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden, oder wird das Schiff zur Reparatur 
an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch während die Güter oder 
das Schiff sich am Lande befinden. 
Art. 832. « 
Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise frelwillig oder gezwungen 
aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in. 
welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafeus. 
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in anderer Art 
als mit dem zum Transpork bestimmten. Schiff nach dem Bestimmungshafen weiter bo- 
fördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Wester- 
beförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer Krägt in solchen 
Fällen zugleich dle Koßten der früheren Löschung, die Kosten per einstweiligen tahenng. 
und die Mehrkosten der Weiterbesörderung, 41 wenn diefe - Land ersolgi. 
Art. 
Die Art. 831 und 832 gelten nur 1v der in den Art. 818 und 820 ent. 
haltenen Vorschriften. 
Art. 834. 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten vder Jahren be- 
stimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht 
berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Aufangotags und Schlußtags. 
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maaßgebend.
	        
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