210 1863.
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das
Schiff Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Bord gehabt hätte;
3) die sonstigen zur Rektung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig
oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), selbst wenn die ergriffenen
Maaßregeln erfolglos geblieben sind;
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden
Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der
Abschätzung, des Verkaufs und der Anferkigung der Dispache.
Art. 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der
großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Ver-
sicherers nach der, am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklang mit
dem am Ort der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Jusbesondere
ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat,
nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der
Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits hastet der Versicherer für diesen
ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung.
geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersah des Schadens von
dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen
Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, große Haverei sei.
Art. 840.
Der Versicherer hastet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Bei-
träge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Versicherer nach
dem Versicherungsvertrag nicht haftet.
Art. 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berusenen Person
aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am
Ort der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Benachtheiligung des
Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahr-
nehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldcet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheil
Begünstigten dem Versicherer abzutreten.