Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

212 1863. 
statten, welche dut Rettung. Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen 
erforderlich sind 
War zur Zeit des Eintritte des Unfalls ein Theil der versicherlen Sachen der vom 
Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von 
dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der 
Versicherungssumme nicht zu entrichten. 
Der Verslcherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch 
auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatz 
derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Retlung, Erhaltung oder Wiederher- 
stellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte 
Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 
Art. 846. 
Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 bezeichneten 
Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens 
am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte 
nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen 
desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall 4c beziehenden Umstände 
mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Anruooe t bekannt sind. 
Im Falle nicht zum vollen * F1 r ist, haftet der Versicherer für die im 
Art.838 unter Zifser 1— 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach 
Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. 
Art. 848. 
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu erseten, wird dadurch nicht 
wieder ausgehoben oder geändert, daß späler in Folge einer Gefahr, welche der Ver- 
sicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. 
Art. 849. 
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung 
des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungswerths nicht über- 
steigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent be- 
tragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
	        
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