212 1863.
statten, welche dut Rettung. Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen
erforderlich sind
War zur Zeit des Eintritte des Unfalls ein Theil der versicherlen Sachen der vom
Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von
dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der
Versicherungssumme nicht zu entrichten.
Der Verslcherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch
auf die versicherten Sachen.
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatz
derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Retlung, Erhaltung oder Wiederher-
stellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte
Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist.
Art. 846.
Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 bezeichneten
Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens
am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte
nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen
desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall 4c beziehenden Umstände
mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Anruooe t bekannt sind.
Im Falle nicht zum vollen * F1 r ist, haftet der Versicherer für die im
Art.838 unter Zifser 1— 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach
Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth.
Art. 848.
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu erseten, wird dadurch nicht
wieder ausgehoben oder geändert, daß späler in Folge einer Gefahr, welche der Ver-
sicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.
Art. 849.
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung
des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungswerths nicht über-
steigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent be-
tragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.