Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 215 
besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen 
Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen 
Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das 
Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet 
ist. Der Strandung werden folgende Seemnsälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, 
Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder 
Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist. 
Hateine Strandungoder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereiguet, 
so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Ark. 849) Beschädigung, 
welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonslige Be- 
schädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschä- 
digung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seennfalls sein kann, in Folge 
desselben entstanden ist. 
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet 
der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten 
Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne 
die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838 unter Ziffer 
1. 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Zisser 
3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallen- 
den Verlustes verausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder 
durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine 
solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht 
angesehen. 
Art. 856. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ 
abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorslehenden Arkikels mit der Maaß- 
gabe Anwendung, dah der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem 
vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
Art. 857. 
Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das Schiff 
unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Giund festgeräth und 
entweder:
	        
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