Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

216 1863. 
nicht wieder flott wird, oder 
zwat wieder flott wird, jedoch entweder: 
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maahregeln als: Kappen der Masten, 
Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl., oder durch den Eintritt 
einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung 
gewöhnlicher Maahregeln als Winden auf den Anker, Backstellen der Segel 
u. dgl. oder: 
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am 
Schiffskörper erlitten hat. 
Fünster Abschnitt. 
Umfang des Schadens. 
Art. 858. 
Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die 
Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung 
entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Be- 
schaffeuheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird 
dadurch nicht ausgeschlossen, dah einzelne Theile des Wracks oder des Inventars ge- 
rettet sind. 
Art. 859. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren 
gegangen ist. 
Art. 860. 
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der 
Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, 
liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. 
Art. 861. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor, wenn 
die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder 
verqusgabt nd, entweder von einem Totaworlust oder dergeflalt von anderen Unfällen 
betroffen sind, daß in Folge dor dad Verbodmungen 
oder sonstigen Fruastach zur Deckungj jener Gelder nichts übrig geblieben ist.
	        
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