216 1863.
nicht wieder flott wird, oder
zwat wieder flott wird, jedoch entweder:
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maahregeln als: Kappen der Masten,
Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl., oder durch den Eintritt
einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung
gewöhnlicher Maahregeln als Winden auf den Anker, Backstellen der Segel
u. dgl. oder:
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am
Schiffskörper erlitten hat.
Fünster Abschnitt.
Umfang des Schadens.
Art. 858.
Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die
Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung
entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Be-
schaffeuheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird
dadurch nicht ausgeschlossen, dah einzelne Theile des Wracks oder des Inventars ge-
rettet sind.
Art. 859.
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren
gegangen ist.
Art. 860.
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der
Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden,
liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
Art. 861.
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor, wenn
die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder
verqusgabt nd, entweder von einem Totaworlust oder dergeflalt von anderen Unfällen
betroffen sind, daß in Folge dor dad Verbodmungen
oder sonstigen Fruastach zur Deckungj jener Gelder nichts übrig geblieben ist.